- Steuerliche Massnahmen zum Erreichen der Klimaschutzziele:
a) Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungs-km wird ab 2021 auf € 0,35 angehoben.
b) Mobilitätsprämie ab 2021 i.H.v. 14% für Stpfl. mit einem z.v. E. unter dem Grundfreibetrag
c) Gebäudesanierungen ab 2020: 20% Steuerermäßigung, die auf 3 Jahre verteilt werden.
- Solidaritätszuschlag ab 2021: ggf. (teilweiser) Entfall, je niedriger das Einkommen
- Anhebung der Kleinunternehmergrenze ab 2020 auf € 22.000. Dabei gilt diese Grenze bereits als
Prüfkriterium des Vorjahres.
- Homeoffice: Bei Vermietung an den Arbeitgeber wird rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf eine
"sog. objektbezogene Überschussprognose" abgestellt.
Anm.: Eine rechtsverbindliche Beratung erfolgt nur im Rahmen eines Mandats.
Themen aus dem Archiv:
- GWG: Änderungen der Wertgrenzen bei Anschaffungen ab 01.01.2018 i.H.v. € 410,00 auf € 800,00 netto.
- Modernisierung des Besteuerungs-Verfahrens ab 2017 insbesondere hinsichtlich der Abgabemodalitäten und
Verlängerung der Abgabefristen
- Steuerliche Förderung von Elektofahrzeugen i.H.v. € 4.000,00 bzw. € 3.000,00 für Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge
- Nebenräume zum Arbeitszimmer gem. Beschluss des Großen Senats des BFH sind nicht absetzbar.
- Arbeitszimmer: Es gilt gem. geänderter BFH-Rechtsprechung die subjekt- und nicht (mehr) die objektbezogene
Betrachtungsweise.
- Die Kleinbetragsgrenze ist mit Wirkung vom 01.01.2017 auf € 250,00 angehoben worden.
Gesetzesänderung: Die Freigrenze für Betriebsfeiern i.H.v. € 110,00 (incl. USt) ist ab dem 01. Januar 2015 in einen Freibetrag umgewandelt worden.
Die steuerbegünstigende Rechtsprechung des BFH wurde dadurch konterkariert, da diese Grenze nicht nur auf die teilnehmenden Arbeitnehmer sondern auch auf ggf. deren begleitenden Ehegatten/Lebenspartner anzuwenden war. Diese Rechtslage gilt nur noch bis zum 31. Dezember 2014. Ab 2015 sind Beträge, die den Freibetrag pro Arbeitnehmer (incl. Begleitperson) übersteigen, lohn- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, stattdessen die Lohnsteuerpauschalierung anzuwenden. Der Freibetrag gilt für max. 2 Veranstaltungen pro Jahr. Bei geringfügig Beschäftigten kann eine Überschreitung des Freibetrags insgesamt zur Lohn- und SV-Pflicht durch Überschreitung der jährlichen Arbeitsentgeltsgrenze i.H.v. € 5.400,00 führen.
Neuregelung: Der Bundesrat hat der Änderung, die Freigrenze ab dem Jahr 2015 für Sachzuwendungen, Geschenke und/oder ein Arbeitsessen (anlässlich eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes) i.H.v. € 40,00 auf € 60,00 anzuheben, zugestimmt.
Mindestlohngesetz: Ab dem 01. Januar 2015 gilt ein Mindeststundenlohn i.H.v. € 8,50. Es bestehen einige Ausnahmen wie z.B. für Praktikanten. Das Mindestlohngesetz enthält umfangreiche Dokumentationspflichten insbesondere u.a. für Bau-, Gaststätten-, Beherbungs-, Personenbeförderungs-, Logistik-, Gebäudereinigungsgewerbe etc., die zur Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtungen eingeführt werden u.a. bzgl. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Besonderheiten gibt es zusätzlich bei Arbeitszeitkonten-Modellen zu beachten. Die Aufzeichnungspflichten gelten ebenso für alle geringfügig und kurzfristig Beschäftigten mit Ausnahme der Haushaltshilfen in Privathaushalten.
Trinkgelder: Diese bleiben steuer- und SV-beitragsfrei, soweit die Zahlung von einem Dritten freiwillig und unmittelbar an den Begünstigten und nicht über einen "Tringeld-Pool" oder über den Arbeitgeber erfolgt.